Freitag, Oktober 4, 2024
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„Was Arbeitnehmer mit Firmenhandy wissen sollten“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Was Arbeitnehmer mit Firmenhandy wissen sollten

"Was Arbeitnehmer mit Firmenhandy wissen sollten" - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Firmenhandy (Bildquelle: ERGO Versicherungsgruppe)

Immer mehr Arbeitnehmern stellt der Chef ein Diensthandy zur Verfügung: Laut Branchenverband Bitkom telefoniert bereits jeder fünfte Beschäftigte mit einem Handy vom Arbeitgeber. Was bedeutet das für den Arbeitnehmer: Muss er jetzt auch nach Feierabend, am Wochenende und im Urlaub für seinen Vorgesetzten erreichbar sein? Ist privates Telefonieren erlaubt? Und: Darf der Arbeitgeber die Telefonate kontrollieren? Antworten darauf gibt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Firmenhandy für private Gespräche?

Wer ein Handy von seinem Chef bekommt, besitzt meistens schon ein privates Mobiltelefon. Zwischen den Telefonen wechseln zu müssen, ist eher unpraktisch. Daher sollten Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber unbedingt schriftlich klären, ob sie das Firmenhandy auch privat nutzen dürfen. In vielen Betrieben regelt das eine Betriebsvereinbarung. Knackpunkt sind dabei meist die Telefongebühren: Übernimmt der Chef auch die Kosten für private Gespräche? Manche Betriebe erlauben ihren Angestellten die private Nutzung des Diensthandys und übernehmen die Telefonkosten komplett. Andere dagegen beschränken den Einsatz auf dienstliche Telefonate. Es gibt jedoch die Möglichkeit, sowohl privat als auch dienstlich mit einem Handy zu telefonieren, die Gebühren aber getrennt abzurechnen: Dabei wird das Firmenhandy mit einer speziellen SIM-Karte ausgestattet, die zwei Rufnummern enthält – eine für den privaten, eine für den geschäftlichen Gebrauch. Für beide Nummern gibt es dann getrennte Rechnungen. Die D.A.S. Expertin empfiehlt, sich an die Vorgaben des Chefs hinsichtlich der privaten Nutzung zu halten, denn: Telefoniert ein Arbeitnehmer trotz Verbot privat mit seinem Diensthandy, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Im schlimmsten Fall kann das sogar mit einer Kündigung enden, wie das Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 17 Sa 153/11) entschied.

Rund um die Uhr für den Chef erreichbar?

Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich über ein Diensthandy: Viele haben Bedenken, dass sie dann rund um die Uhr für die Firma erreichbar sein müssen. Solche Befürchtungen sind unbegründet, beruhigt die D.A.S. Juristin: „Der Vorgesetzte hat keinen Anspruch darauf, dass sein Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeiten ans Firmenhandy geht! Ausnahmen gelten bei Angestellten mit Rufbereitschaft oder entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung. Dann hat der Arbeitnehmer aber auch ein Anrecht darauf, dass der Arbeitgeber die zusätzliche Verfügbarkeit bezahlt.“ Gibt es jedoch einen Notfall im Unternehmen, wenn beispielsweise die Kollegen nicht weiterarbeiten können, weil ein wichtiges Passwort fehlt, dann darf der Vorgesetzte seinen Mitarbeiter über das Firmenhandy kontaktieren, ohne dass eine Rufbereitschaft besteht. Dahinter steckt die sogenannte „Treuepflicht“ des Arbeitnehmers. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und dient dazu, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers zu bewahren.

Treuepflicht des Arbeitnehmers – was steckt dahinter?

Was die Treuepflicht konkret für einen Mitarbeiter mit einem Diensthandy bedeutet, hängt von dessen Aufgaben und Position im Unternehmen ab: Hat er eine wichtige Information, ohne die die Kollegen nicht weiter arbeiten können – wie das erwähnte Passwort – muss er eine telefonische Nachfrage hinnehmen. Aber: Das gilt nur im Ausnahmefall bei echten Notfällen und dann gleichermaßen für Führungskräfte wie für alle anderen Arbeitnehmer. „Unabhängig davon erwarten Arbeitgeber von einem leitenden Angestellten eher, dass er auch außerhalb der Arbeitszeiten an das berufliche Smartphone geht“, ergänzt die Expertin der D.A.S. Denn seine Treuepflicht geht weiter als die der anderen Mitarbeiter. Zudem gelten die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht für leitende Angestellte. Übrigens: Wer kein Diensthandy haben will, obwohl es der Chef anbietet, hat Pech: Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu verpflichten, das Firmenhandy während der Arbeitszeiten zu nutzen.

Darf der Vorgesetzte Gespräche mit dem Firmenhandy kontrollieren?

Ob und in welchem Umfang der Vorgesetzte die Gespräche auf einem Dienst-Smartphone überprüfen darf, hängt von der Regelung über die private Nutzung ab: Erlaubt der Arbeitgeber die private Verwendung, gehen die Gerichte meist davon aus, dass er das Fernmeldegeheimnis zu berücksichtigen hat. Michaela Zientek erklärt: „Demnach darf er zum Beispiel nicht auf SMS zugreifen, die ja auch privaten Inhalt haben können. Von Verbindungsnachweisen, einer Überprüfung der besuchten Internetseiten oder des E-Mail-Verkehrs sollte der Arbeitgeber ebenfalls Abstand nehmen. Bei einem reinen Diensthandy ist ihm dies jedoch gestattet.“ Verlangt der Arbeitgeber ein auch privat genutztes Diensthandy zurück, hat der Arbeitnehmer das Recht, zuvor alle privaten Telefonnummern, E-Mails und sonstige privaten Dokumente zu löschen.
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Kurzfassung:

4 Tipps für die Nutzung von Diensthandys
Rechtliche Hinweise von Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice

-Ob Arbeitnehmer ein Firmenhandy auch privat nutzen dürfen, regelt meist eine Betriebsvereinbarung. Ansonsten sollten Arbeitnehmer die Nutzung mit ihrem Chef möglichst schriftlich klären.
-Arbeitnehmer sollten sich an die Vorgaben des Chefs hinsichtlich der privaten Nutzung von Diensthandys halten. Ansonsten kann eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung drohen.
-Der Vorgesetzte hat keinen Anspruch darauf, dass sein Mitarbeiter Anrufe auf dem Firmenhandy außerhalb der Arbeitszeiten beantwortet. Ausnahmen gelten bei Angestellten mit Rufbereitschaft oder entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung. Dann besteht auch ein Anrecht auf Vergütung der zusätzlichen Verfügbarkeit.
-Ob der Vorgesetzte die Gespräche auf einem Dienst-Smartphone überprüfen darf, hängt von der Regelung über die private Nutzung ab: Erlaubt der Arbeitgeber private Gespräche, muss er nach Meinung der meisten Gerichte das Fernmeldegeheimnis berücksichtigen. Er sollte demnach von Verbindungsnachweisen, einer Überprüfung der besuchten Internetseiten oder des E-Mail-Verkehrs Abstand nehmen – außer es handelt sich um ein reines Diensthandy.
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Laura Langer
Laura Langer
Laura ist seit Mitte 2015 als Redakteurin und Marketing Manager bei Business.today Network tätig. Zuvor machte Sie Ihren Master-Abschluss in BWL mit Schwerpunkt Marketing.

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